Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sharing- und Mietangebote der Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH

Stand 19.05.2021

Präambel

Die Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH (im folgenden "SVD") bietet in ihrem Geschäftsgebiet ihren Kunden die entgeltliche Nutzung von verschiedenen Sharing- und Mietangeboten im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an. Mittels der Registrierung bei der SVD (Basisvertrag) wird der Kunde berechtigt, nach den Bestimmungen dieser AGB die Fahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen.

§ 1 Zugelassene Kunden, Vertragspartei und Geltungsbereich dieser AGB

(Abs.1: Vertragspartner)

Die Bereitstellung erfolgt durch die Stadtverkehr Detmold (SVD) GmbH, Rosental 13, 32756 Detmold in Deutschland. Detaillierte Informationen über die SVD können auf der Internetseite www.stadtverkehr-detmold.de unter dem Punkt Impressum abgefragt werden.

(Abs.2: Zugelassene Kunden)

Kunden können nur natürliche Personen im Sinne des BGB sein, die einen gültigen Basisvertrag mit der SVD abgeschlossen haben und nach den folgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads, Kleinkraftrades [1] sind,
  3. die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines Rollers berechtigen [1] .

(Abs.3: Geltungsbereich)

Diese AGB regeln sowohl die Registrierung (Basisvertrag) bei der SVD als auch den Einzelvertragsschluss zur Kurzzeitmiete der Fahrzeuge. Sie gelten ausschließlich, es sei denn die SVD stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann die SVD für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite https://www.stadtverkehr-detmold.de/datenschutzerklaerung unter dem Punkt Datenschutzerklärung einzusehen sind.

(Abs.4: Recht zur Änderung der AGB)

Die SVD ist jederzeit berechtigt, diese AGB - insbesondere für künftige Einzelmietverträge -, die Preis- und Gebührenliste und die Datenschutzerklärung zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, das ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt die SVD ihre Nutzer rechtzeitig über die Änderungen (schriftlich oder per E-Mail) und veröffentlicht diese auf der Internetseite www.SVDshare.club. Fehlt es an einem Widerspruch des Kunden bezüglich der Änderungen, der innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung erfolgen muss, gelten die Änderungen als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist die SVD berechtigt, den Basisvertrag auf Grundlage dieser AGB gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

(Abs.5: Hinterlegung der AGB)

Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite von https://svdshare.club/index.php/agb abrufen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(Abs.1: Gegenstand)

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen SVD und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist zum einen der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehung der Parteien während der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen vorsieht, und sind zum anderen die Einzelmietverträge, welche auf Grundlage dieser AGB und auf Grundlage des Basisvertrages zwischen den Parteien einzeln vereinbart werden.

(Abs.2: Smartphone-App)

Im Rahmen des Basisvertrages, der diesen AGB unterliegt, gibt die SVD ihren Kunden mittels Zugang über eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) eine Übersicht über alle verfügbaren Fahrzeuge in seiner Umgebung, damit der Kunde Reservierungen tätigen kann und entsprechend ausgewählte Fahrzeuge anmieten und seine Miete beenden kann. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten. Die SVD stellt den Kunden die App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet den registrierten Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhält lediglich die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internet zu zugreifen und zu nutzen. Die Nutzung der App erfolgt ohne Entgelt.

(Abs.3: Einzelmietverträge)

Im Rahmen des Basisvertrages bietet die SVD ihren Kunden in ihrem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch Einzelmietverträge auf der Grundlage des Basisvertrages anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von der SVD nicht gegeben. Die SVD ist berechtigt, die Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen (z.B. aufgrund der Wetterverhältnisse). In der Winterzeit von Oktober bis März werden insbesondere die E-Roller in der Regel nicht zur Vermietung angeboten.

 

§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung

(Abs.1: Basisvertrag)

Der Basisvertrag kommt durch Freischaltung nach der ordnungsgemäßen Registrierung bei der SVD über die App oder die Internetplattform zustande. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Durch die Eingabe der Stammdaten, das Akzeptieren der AGB und Verifizierung eines Lichtbildausweises im Registrierungsprozess gilt die Registrierung als ordnungsgemäß abgeschlossen. Erst durch die Freischaltung durch die SVD kommt der Basisvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande.

(Abs.2: Verifizierung)

Zur Nutzung muss ein Identitätsnachweis mit Lichtbild verifiziert werden. Zur Anmietung von Kraftfahrzeugen ist es nötig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein verifiziert. Die Verifizierung erfolgt entweder persönlich im SVD-Kundenzentrum während der regulären Öffnungszeiten oder durch das Übermitteln von Bildnachweisen an die SVD. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren.

Die SVD behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Validierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann die SVD dem Kunden das Anmieten eines Fahrzeuges untersagen.

(Abs.3: Einzelmietverträge/Anmietung)

Einmal registriert, kann der Kunde auf der Grundlage des Basisvertrages ein beliebiges Fahrzeug von der SVD anmieten, für welches er - soweit erforderlich - eine verifizierte Fahrerlaubnis besitzt, sofern dieses verfügbar ist - sprich dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. ausgeliehen ist und keine technischen, betrieblichen oder sonstige Gründe eine Vermietung des Fahrzeuges verhindern.

Die zum Zeitpunkt des Einzelvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle, zu finden auf der Internetseite www.SVDshare.club, wird ebenfalls Vertragsgrundlage. Jeder Kunde kann immer nur maximal ein Fahrzeug zeitgleich per Einzelmietvertrag anmieten. Welche Fahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde in der App erkennen. Der Kunde beantragt über die App, ein Fahrzeug anzumieten. Der Mietvertrag über die Nutzung eines Fahrzeuges mit der SVD wird abgeschlossen, wenn der Bordcomputer des Fahrzeuges das Fahrzeug freigibt. Einer weiteren Bestätigung des Abschlusses des Mietvertrages bedarf es nicht.

(Abs.4: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung)

Kunden können verfügbare Fahrzeuge reservieren. Die aktuelle maximale kostenlose Reservierungszeit ist auf der Internetseite www.SVDshare.club angegeben. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Fahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Bei Verkettung von mehreren Reservierungen desselben Fahrzeugs nacheinander werden für die die maximale kostenlose Reservierungsdauer überschreitenden Minuten der Preis nach der gültigen Gebührentabelle berechnet. Ist für das betreffende Fahrzeug in der Gebührentabelle keine Reservierungsgebühr vorgesehen, wird der Parkpreis für das betreffende Fahrzeug in der Gebührentabelle berechnet. Existiert dieser auch nicht, so gilt der Fahrpreis laut Gebührentabelle. Die SVD behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei andauernden, wiederholten Reservierungen eines Kunden desselben Fahrzeugtyps, ohne jenes anzumieten, diesen abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen. Diese Regelungen werden auch auf mehrere Personen, die mehrere Fahrzeuge reserviert halten und sich bei der Reservierung abwechseln, angewandt.

(Abs.5: Fahrtberechtigung)

Fahrtberechtigt sind grundsätzlich nur registrierte Kunden, die den Basisvertrag nach Abs.1 abgeschlossen haben und ein Fahrzeug nach Abs.2 angemietet haben. Eine Nutzungsgewährung an Dritte durch den Kunden ist untersagt. Der Kunde haftet für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch nicht Fahrberechtigte, wenn er diesen die Fahrt schuldhaft ermöglicht hat; leichte Fahrlässigkeit genügt. Bei Verstoß treten dieselben Konsequenzen aus § 7 in Kraft.

§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit der Fahrzeuge

(Abs.1: Beschränkte Nutzungsdauer)

Die Nutzungsdauer der jeweiligen Einzelmietverträge ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten Fahrzeugs beschränkt. Solange der Akku des Fahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen oder beenden. Sobald der Akku des angemieteten Fahrzeugs leer ist, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend dieser AGB (insbesondere nach § 8 dieser AGB) zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Fahrzeuges und in der App angezeigt. Die SVD weist den Kunden darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe mit leerem Akku trotzdem möglich ist und eine ordentliche Beendigung des Einzelmietvertrages trotz beendigter Nutzungsberechtigung im Sinne von Satz 1 durch den Kunden notwendig ist.

(Abs.2: Laden der Akkus)

Die SVD weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Dauer des Einzelmietvertrages ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch die SVD nicht erfolgt. Auch der Kunde ist nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Die SVD wird die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nach Beendigung des Einzelmietvertrages wiederherstellen und dieses Fahrzeug als verfügbares Fahrzeug allen Kunden wieder zur Verfügung stellen.

(Abs.3: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages)

Die Abrechnung der Fahrt erfolgt mittels einer Grundgebühr und der tatsächlichen Fahrt- und Parkzeit, soweit nicht eine Tages- oder Stundengebühr vereinbart ist. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet, Stunden und Tage entsprechend.

 

§ 5 Pflichten und Rechte der SVD

Folgende Pflichten und folgende Rechte bestehen für SVD:

  1. Die SVD ist nicht verpflichtet, für Geräte mit einem aktuellen Android- oder IOS-Betriebssystem eine App im Sinne von § 2 Abs.2 dieser AGB bereit zu stellen.
  2. Die SVD darf dem Kunden über die App Nachrichten senden, um diesen über Neuheiten und Weiterentwicklungen zu informieren.
  3. Die SVD behält sich das Recht vor, die App technisch und inhaltlich zu ändern.
  4. Die SVD behält sich das Recht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.
  5. Die SVD behält sich das Recht vor, die AGB, die Datenschutzbestimmungen,  die Gebührentabelle und Nutzungsbedingungen zu ändern.

 

§ 6 Pflichten der Kunden

Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem verpflichtet - wobei die einzelnen Verpflichtungen entsprechend auch für jeden anderen Zeitpunkt der Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages gilt:

(Abs.1: Registrierung)

Die Kunden sichern bei der Registrierung gegenüber der SVD ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Registrierungsprozesses wahr und vollständig sind.

Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu der SVD unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(Abs.2: Nutzung der App)

Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium) und der persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte, um eine Fahrtberechtigung zu erlangen, ist nicht gestattet.

Der Kunde haftet für Vertragsstrafen, Kosten und Schäden durch diese nicht Fahrberechtigten, weil er diese Fahrt schuldhaft ermöglicht hat; leichte Fahrlässigkeit genügt. Bei Verstoß treten dieselben Konsequenzen aus § 7 in Kraft.

(Abs.3: Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt)

Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und Funktionsprüfung der Bremswirkung und Lichteinrichtungen, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Neu festgestellte Mängel/Schäden sind der SVD vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits gemeldeter Vorschäden gilt das Fahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet.

Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Fahrzeug durchführen oder Dritte damit beauftragen.

(Abs.4. Während der Fahrt)

Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden. Wird dem Kunden das Führen eines Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten oder die Fahrerlaubnis nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt, beschlagnahmt oder entzogen, ist der Kunde verpflichtet, die SVD sofort (innerhalb von 24 Stunden) davon in Kenntnis zu setzen.

Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Kunde hat mit dem Fahrzeug sorgsam umzugehen, sowie Sitzbank und den von der SVD zur Verfügung gestellten Helm nicht zu verschmutzen. Die vorhandenen Hygienehauben für die SVD-Helme sind unbedingt zu nutzen.

Beim Parken hat der Kunde die Fahrzeuge auf den nach Abs. 5 dieses Paragraphen erlaubten Flächen zu parken und darf nur dort die Miete beenden.

Auf Verlangen der SVD hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, dies gilt insbesondere bei Mietvorgängen von mehr als 24 Stunden.

Sollte sich der Kunde während der Fahrt außerhalb des SVD-Geschäftsgebiets aufhalten, ist er verpflichtet, selber dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig die ordnungsgemäße Rückgabe des angemieteten Fahrzeuges (im Sinne von § 4 und § 8 (in Verbindung mit Nr. 5 dieses Paragraphen) und die Beendigung des Einzelmietvertrages einzuleiten. Die Rückgabe muss im Geschäftsgebiet der SVD erfolgen.

Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Störungen, hat der Kunde die SVD unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

(Abs.5: Parken/Abstellen des Fahrzeugs)

Der Kunde ist verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht) und darf nur dort die Miete beenden. Lastenräder oder E-Bikes dürfen nur auf Fahrradstellplätzen; Fahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung nur auf den dafür vorgesehenen Stellflächen abgestellt werden.

Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet, soweit die Flächen nicht besonders als Parkflächen für die Fahrzeuge ausgewiesen sind.

Dem Kunden ist es nur dann gestattet, das Fahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „6:00 bis 15:00 Uhr“ oder „30.03.2015 bis 30.04.2015 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, wenn die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des Fahrzeuges wirksam wird. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“ oder „wegen Umzug“). Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

(Abs.6: Rückgabe des Fahrzeugs)

Der Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug ordnungsgemäß im Sinne von § 8 dieser AGB zurückzugeben.

Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde über das Mietende hinaus nicht aus dem Fahrzeug entfernen.

Beim Beenden des Mietvorgangs hat der Kunde die Verstauung jeglichen Zubehörs und sonstiger zur Miete gehörenden Gegenstände (Helme, Schlüssel, …) sicherzustellen.

Beim Parken und beim Beenden der Miete eines E-Rollers hat der Kunde die Helmbox ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere registrierte Kunden der SVD zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein Umparken durch die SVD ermöglicht wird, ist der Kunde gemäß vereinbarter Aufwandspauschale (laut Preis- und Gebührenliste) zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

(Abs.7: Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen)

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Fahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, ist der Kunde verpflichtet, dies der SVD unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit der SVD abzustimmen und dessen/deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis selbst- oder fremdverschuldet war.

Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.

Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der SVD abgeben. Wird eine solche Erklärung ohne Zustimmung der SVD abgegeben, so gilt diese nur für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.

Der Kunde ist verpflichtet, die SVD zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und die SVD nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens vier Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei der SVD ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und die SVD behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten.

Im Falle eines Unfalles außerhalb des definierten Geschäftsgebietes trägt der Kunde alle Kosten, die durch einen Rücktransport des Fahrzeugs zurück ins Geschäftsgebiet nach erfolgter Reparatur anfallen. Die SVD kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Auch im Falle eines Unfalls wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von § 8 dieser AGB beendet. Sollte das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit der SVD.

Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug ggf. an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit der SVD innerhalb des Geschäftsgebietes abgestellt worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug immer sicher und entsprechend der Straßenverkehrsordnung abzustellen, auch im Falle eines Unfalls oder einer Störung. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der SVD zulässig.

Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein der SVD zu.

Die Pflichten des Kunden nach diesem Absatz entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulässt, seinen Pflichten aus diesem Absatz nachzukommen.

(Abs.8: Notwendiger Einsatz eines Technikers)

Der Kunde ist, sofern er durch eine unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Fahrzeug einen Technikereinsatz von Seiten der SVD verursacht, dazu verpflichtet, den Aufwand der SVD laut Preisliste auszugleichen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit die SVD nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Beschränkung auf den Selbstbehalt kommt im Fall der fehlerhaften Bedienung durch den Kunden nicht zum Tragen.

 

§ 7 Anmietungsverbote

Dem Kunden ist die Einzelanmietung der SVD-Fahrzeuge beim Vorliegen einer der folgenden Bedingungen vertraglich untersagt:

  1. Die Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰.
  2. Die Fahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.
  3. Die Fahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden.
  4. Mit den Fahrzeugen Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten.
  5. Die Fahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden.
  6. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffen mit den Fahrzeugen zu transportieren.
  7. Mit dem Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.
  8. Die Miete ohne Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreten, ungeachtet des Grundes und der Dauer des Nichtvorliegens.
  9. Mehr als die zulässige Anzahl an Personen mit dem Fahrzeug zu befördern.
  10. Das maximal zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten
  11. Kinder zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten.

Zuwiderhandlung durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen die SVD dazu, den entsprechenden Einzelmietvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurück zu treten und den Basisvertrag zu kündigen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Anspruch der SVD gegen den Kunden auf Ersatz des Schadens auf Grundlage der Verletzung dieses Anmietungsverbotes bleibt jedoch unberührt.

 

§ 8 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Fahrzeugs

Indem der Kunde über die App die Miete beendet, wird das jeweilige Einzelmietverhältnis zwischen den Parteien beendet, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn…

  1. …das Fahrzeug innerhalb des für dieses Fahrzeug definierten Geschäftsgebietes, auf einem zulässigen Platz (siehe § 6 Nr. 5 dieser AGB) abgestellt wurde,
  2. beide Helme (sofern vorhanden) am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox deponiert wurden,
  3. die Helmbox (sofern vorhanden) ordnungsgemäß verschlossen wurde,
  4. am Standort der Rückgabe des Fahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist.
  5. das Ende der Miete durch App-Pop-up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde.

Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich die SVD vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. das Umparken des Fahrzeugs)

Die Pflichten des Kunden nach diesem Paragraphen entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulässt, seinen Pflichten aus diesem Paragraphen nachzukommen.

 

§ 9 Bußgeldverfahren

Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) und sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag, die SVD von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung

(Abs.1: Allgemein)

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht eine Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 150 Euro.

Für den Fahrer und die zulässige Anzahl von Mitfahrern besteht eine Unfallversicherung.

(Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung)

Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern in diesen AGB keine anderweitigen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, insbesondere solche Schäden ausgenommen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz (nach § 10) und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird die SVD von Forderungen Dritter durch den Kunden freigestellt. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird. Für die vorgenannten Versicherungen und die Haftungsbegrenzung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an die SVD wird die SVD diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.

§ 11 Haftung der SVD

(Abs.1: Haftungsumfang)

Eine Haftung der SVD auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein…

  1. a) … bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;
    b) … bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    c) …, wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie
    d) …, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SVD, eines Angestellten der SVD oder eines von der SVD beauftragten Dritten zurückzuführen ist.

(Abs.2: Haftungsbegrenzung)

Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Buchst. c)) ist die Haftung - soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht - beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.

(Abs.3: Mitarbeitenden der SVD)

Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Abs.1 bis Abs.2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeitenden und Beauftragten der SVD.

(Abs.4: Produkthaftungsgesetz)

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.

(Abs.5: Haftungsausschluss)

Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haftet die SVD nicht für Schäden, welche dem Kunden aus der Nicht-Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen entstehen.

 

§ 12 Haftung des Kunden

(Abs.1: Allgemeines)

Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges, einzelner Fahrzeugteile, des mitvermieteten Zubehörs, sofern hier keine Abweichungen vereinbart sind, nach den gesetzlichen Regeln. Selbstverständlich haftet der Kunde auch für Vertragsverletzungen.

(Abs.2: Haftungsumfang)

Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Höherstufung bei den Versicherungsprämien, Wertminderung, Abschleppkosten, gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und Nutzungsausfallkosten.

(Abs.3: Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße)

Der Kunde haftet zudem vollumfänglich für die von ihm zu vertretenen Gesetzesverstöße nach § 9 dieser AGB.

(Abs.4: vollumfängliche Haftung)

Ebenso haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden, wenn der SVD im Falle eines vorsätzlich schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die ihm bekannt gegeben Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß §§6 und 7 dieser AGB ein Schaden entsteht. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird.

§ 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen

(Abs.1: Entgelt und Rechnungserstellung)

Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgende beides Entgelt) gemäß der zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste, einsehbar auf www.SVDshare.club, in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxys etc.) geladen werden, sind unverbindlich. Die Preise werden pro Einzelmietverhältnis auf der Grundlage der der Buchung zu Grunde liegenden berechnet. Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig und dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail spätestens nach Beendigung des Einzelmietvertrages, oder wenn auf dem Kundenkonto ein einzuziehender Betrag von € erreicht wird.

(Abs.2: Zahlungsmodalität)

Die Zahlung wird genau 14400 Minuten (10 Tage) nach der Rechnungserstellung eingezogen. Die Buchung wird vorgenommen von der PayOne GmbH, im Verwendungszweck steht „SVDshare“. Zahlungen erfolgen nach der gewählten Zahlungsmethode. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist, über die angegebene Kreditkarte bzw. das angegebene Konto per Bankabzug zu verfügen. Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann die SVD dies dem Kunden in Höhe ihres tatsächlich entstandenen Aufwandes oder als Pauschalen gemäß der Gebührenliste auf der Internetseite www.SVDshare.club in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der SVD kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die SVD ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die SVD kann ihre Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).

(Abs.3: Preis- und Gebührenänderungen)

Die SVD behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste anzupassen.

§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages

Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt den Parteien, sofern im Folgenden nicht Zusätzliches oder Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist die SVD auch berechtigt, den Kunden aus wichtigem Grund für weitere Anmietungen zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen der SVD trotz erfolgloser Abmahnungen aus früheren Vermietungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei mangelnder Mithilfe bei der Klärung von Schadensfällen, bei Blockierung eines Fahrzeuges durch wiederholtes Reservieren ohne Anmietung, bei extensiver Ansammlung von Freiminuten/Credits über ein herkömmliches Niveau hinaus oder bei Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten. Führt ein Kunde mehr als 24 Monate keine Einzelanmietungen durch, ist die SVD ebenfalls berechtigt, den Basisvertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 15 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf von der SVD anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, abgesehen von in diesen AGB bestimmten Fällen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(Abs.1: Gerichtsstand)

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung ist Detmold.

(Abs.2: Anwendbares Recht)

Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Erfüllungsort ist Detmold.

(Abs.3: Salvatorische Klausel)

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung.

 

[1] Gilt nicht für das Ausleihen von Lastenrädern, E-Bikes oder Fahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

 

 

 

 

 

 

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